[Region_iii_sued] Update zur Öffnung
Kirchliches Bibliothekswerk (KIBI)
kibi at edw.or.at
Die Mai 5 20:17:59 CEST 2020
Liebe BibliothekarInnen und Freunde,
nachdem es bis vor kurzem noch eine Verwirrung gegeben hat (nach der letzten Verordnung v. 30.4.) ist es nun fix, dass alle Bibliotheken - wenn auch im Betrieb eingeschränkt - ab 15.5. aufsperren dürfen. Außerdem wurde die Raumgröße pro Person doch auf 10 qm verringert.
Den Letztstand der Infos finden Sie ausführlich auf der HP des BVÖ, die heute wieder aktualisiert wurde (siehe unten). Bitte des Öfteren dort nachsehen.
Ich halte Sie auch weiter auf dem Laufenden und wünsche Ihnen alles Gute fürs Aufsperren,
mit allerbesten Grüßen,
Mag. Gerhard Sarman
(Leiter für das kirchliche Bibliothekswesen, ha. Diakon)
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Kirchliches Bibliothekswerk der Erzdiözese Wien (KiBi)
Seilerstätte 8 - 1010 Wien
Tel. 01/513 42 56
kibi at edw.or.at
www.kibi.at
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Bibliotheken und Corona
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der von der österreichischen Bundesregierung in Kraft gesetzten Maßnahmen zu einer Reduktion der weiteren Verbreitung einer COVID-19 Infektion setzt der Büchereiverband Österreichs Maßnahmen und spricht Empfehlungen für seine Mitgliedsbibliotheken aus.
Ein Update vom 5.5.2020 zur Tätigkeit von Risikogruppen in Büchereien finden Sie hier<https://www.bvoe.at/themen/bibliotheken_und_corona#Risikogruppen>
Update 2.5.2020
Büchereiöffnung ab 15. Mai 2020 möglich
Von der Bundesregierung <https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html> wurde bekanntgegeben, dass Büchereien unter bestimmten Voraussetzungen ab 15. Mai 2020 wieder öffnen dürfen: "Die am 1. Mai in Kraft getretene Verordnung [Anm. die von einer Öffnung der Bibliotheken Ende Juni spricht] beinhaltet noch nicht die geplante Öffnung von Museen, Ausstellungshäusern und -orten, Büchereien, Bibliotheken und Archiven. Diese können wie angekündigt ab 15. Mai wieder öffnen. Die entsprechenden Bestimmungen werden derzeit in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium erarbeitet."
Wenn Büchereien geöffnet werden, ist laut Bundesregierung auf die strikte Einhaltung von Abstands- und Hygienebestimmungen zu beachten:
* pro Person müssen 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen
* zwischen Personen muss ein Meter Sicherheitsabstand eingehalten werden
* MitarbeiterInnen und NutzerInnen müssen Mund-Nasen-Schutz tragen
* Handhygiene und regelmäßige Desinfektion muss sichergestellt werden
Es wird kein Lesesaalbetrieb bzw. Aufenthalt (Leseecken, Arbeitsplätze, etc.) in der Bücherei möglich sein, sondern nur Ausleihe und Rückgabe.
Veranstaltungen wie z.B. Vernissagen oder Lesungen sind bis 30. Juni 2020 nicht erlaubt, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Ausnahme ab 1. Mai 2020 sind Veranstaltungen bis zu 10 Personen im öffentlichen Raum, bei denen der Abstand von 1 Meter eingehalten wird.
Nachzulesen unter: www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html<https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html> (zum Aufklappen des Textes "Lockerungen ab 15. Mai" anklicken)
Alle Informationen zu Buchverleih und Rücknahme finden Sie hier<https://www.bvoe.at/themen/bibliotheken_und_corona/buchverleih_und_ruecknahme>.
Wichtig!
Die Entscheidung, ob eine Bücherei tatsächlich geöffnet wird, muss immer in Absprache mit den jeweiligen Trägern geschehen.
Antworten auf einige Fragen, die Sie sich vielleicht stellen:
* (Update 05.05.2020) Dürfen BibliotheksmitarbeiterInnen, die zur Risikogruppe gehören, (im Kundenbereich) arbeiten?
* BibliothekarInnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, benötigen für den Dienstgeber ein ärztliches "Covid-19 Risikoattest", um ihre Arbeit soweit möglich im Home Office verrichten zu können oder freigestellt werden zu können (Die Beantragung kann voraussichtlich ab 11. Mai erfolgen (https://orf.at/stories/3164452/).
* Wenn Sie ohne Beantragung ein ärztliches Attest von Ihrem Arzt bekommen haben, sind Sie nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber zu informieren. Es ist aber zu empfehlen, von Home-Office-Regelungen und Freistellungen Gebrauch zu machen. Denken Sie an Ihre Gesundheit!
* Nähere Informationen finden Sie auf der gemeinsamen Website von AK und ÖGB<http://jobundcorona.at/schutz-im-betrieb/> <http://jobundcorona.at/schutz-im-betrieb/> sowie auf der Website des Arbeitsinspektorats<https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Coronavirus.html>.
Welche Personen aktuell zur Risikogruppe gehören, können Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums<https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html> nachlesen.
* Ehrenamtliche BibliothekarInnen benötigen kein Attest, denn für sie gilt ohnehin keine Arbeitspflicht.
* Ist ein Spuckschutz im Thekenbereich erforderlich? Die derzeitigen Verordnungen sehen keine Pflicht, einen Spuckschutz anzubringen, vor.
* Für Handelsbetriebe gilt eine neue Regel von 10 Quadratmeter pro Kunde/Kundin. Diese wird auch für Bibliotheken gelten, nachzulesen unter www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html<https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html> (unter: Lockerungen ab 15. Mai)
* Eine Person pro 10 Quadratmeter, zählt das Personal dazu oder nicht? Die Bundesministerium geht nicht detailliert darauf ein. Wir empfehlen daher die Vorgaben für Handelsbetriebe einzuhalten, die von KundInnen pro Quadratmeter sprechen (nachzulesen unter www.wko.at/service/kriterien-schliessung-von-geschaeften.pdf<https://www.wko.at/service/kriterien-schliessung-von-geschaeften.pdf>). Falls uns andere Informationen erreichen, informieren wir Sie darüber.
* Warum dürfen Bibliotheken erst am 15. Mai öffnen: Bibliotheken gelten als öffentliche Räume bzw. Einrichtung der Kunst und Kultur, nicht als Dienstleistungsbetriebe, die bereits Anfang Mai öffnen dürfen.
(Die von der Bundesregierung angekündigten Lockerungen der Betretungsverbote für Handelsbetriebe ab 14. April werden für Bibliotheken nicht zutreffen. Die juristisch fundierte Einschätzung zu diesem Thema können Sie hier nachlesen: Stellungnahme Betretungsverbot<https://www.bvoe.at/sites/default/files/attachments/stellungnahme_betretungsverbot.pdf#overlay-context=themen/bibliotheken_und_corona/aus_dem_bvoe>.)
* Wir haben eine Kaffeeecke o. Ä. in der Bibliothek. Darf diese benützt werden? Kaffeeecken o. Ä. dürfen nicht benützt werden, weil in der Bibliothek nicht länger als für Ausleihe und Rückgabe verweilt werden soll. Die Kaffeeecke kommt einem Lesesaal gleich, dessen Benützung nicht gestattet ist. Außerdem herrscht in der Bibliothek im Vergleich zur Gastronomie Maskenpflicht.
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